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Ihre Rechte

  • Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, haben Sie als Unfallgeschädigter folgende Rechte:
  • Ihnen als dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu             beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung von Ihnen als Geschädigtem bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind mit Ausnahme von sog. Bagatellschäden erstattungspflichtig.

  • Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass Ihnen als dem Geschädigten die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

  • Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die            Reparaturdurchführung gibt.

  • Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Sie als geschädigter Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

  • Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung besser belegt werden können.

  • Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

Ihnen als dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihnen vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive          Abrechnung).

Selbst wenn Sie als Geschädigter eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführen lassen, sind Sie nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (s. Urteil des BGH vom 06.04.1993, Az: VI ZR 181/92).

  • Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt eines Mietwagens Nutzungsausfall-Entschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

Wenn Sie einen Mietwagen anstatt Nutzungsausfall-Entschädigung beanspruchen, darf das Ersatzfahrzeug nicht zu einer höheren Typklasse gehören als das eigene Fahrzeug.

  • Einwände des Schädigers, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden können durch ein Gutachten entkräftet werden.

  • Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

  • Als Unfallgeschädigter können Sie bei der Versicherung des Unfallverursachers körperliche und psychische Schäden genauso geltend machen wie beim Unfall beschädigtes Gepäck oder Kleidungsstücke.

  • Die mit der Schadenregulierung verbundenen Telefon-, Porto- oder Kopierkosten sind pauschal erstattungsfähig.

  • Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie als der Geschädigte einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.

  • Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser             Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen beseitigt wird, so, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sog. Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil von Ihnen, dem Geschädigten.

So hat auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar Schadenmanagement durch   Versicherer eindeutig abgelehnt.

  1. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels, und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

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